Gesetzliche Versicherung - Kostenerstattung

Im Kostenerstattungsverfahren werden Verhaltenstherapien in einer Einzelfallentscheidung von er Krankenkasse bewilligt.

Da zur Zeit eine rechtzeitige Behandlung durch einen kassenzugelassenen Psychotherapeuten nicht gewährleistet werden kann, sind die Kassen nach §13 Absatz 3 SGB V verpflichtet, die Kosten einer ambulanten Therapie auch bei einem Privattherapeuten zu übernehmen.

Hierzu braucht der Patient vor Kostenübernahme folgende Unterlagen:

1.  Zusage der Krankenkasse, dass diese prinzipiell bereit ist, Therapien im Kostenerstattungsverfahren zu erstatten.

2.  Eine Liste von fünf im Kassensystem niedergelassenen Psychotherapeuten, welche die Behandlung aktuell nicht übernehmen konnte. Adressen können Sie sowohl bei der Kassenärztlichen Vereinigung als auch bei mir erfragen. Hier reichen Name des Therapeuten, Datum des Telefonates / der E-Mail und genannte Wartezeit.

3.  Eine Notwendigkeitsbescheinigung durch einen Facharzt für Psychiatrie, dass die Behandlung dringend und nicht auffschiebbar ist. Einige Kassen verlangen mittlerweile ganz konkrete Angaben, bis wann die Therapie spätestens mit welcher Indikation begonnen haben sollte. Die meisten Fachärzte stellen diese Bescheinigung sofort aus.

4.  Die Zusage eines Therapeuten in Kostenerstattung, dieser die Behandlung kurzfristig übernehmen kann.

Gerne bin ich Ihnen nach einem unverbindlichen Erstgespräch bei der Organisation behilflich.

Sollte ein Erstattungsverfahren z.B. aufgrund der prinzipiellen Haltung Ihrer Krankenkasse nicht möglich sein, stehen wenige Plätze über meine Tätigkeit als Praxisassistentin zur Verfügung. Hierbei entfallen dann die Punkte 1, 2 und 4.

Nach dem Erstgespräch erfolgen vier weitere probatorische Sitzungen, in welchen die Indikation der Psychotherapie gemeinsam abgeklärt wird. Hierzu werden im Gespräch sowie über Fragebögen die Lebensgeschichte aufgenommen k, die Beschwerden erfasst und die Therapieziele definiert. Auf dieser Basis wird dann ein Therapieplan erstellt. Nach einmaliger Abklärung medizinischer Bedingungen bei einem Arzt (Konsiliarbericht) kann dann der Antrag auf Psychotherapie gesellt werden.

Die Psychotherapie ist eine sogenannte bewilligungspflichtige Leistung. Daher wird die Kostenübernahme erst nach diesem Antrag sichergestellt und die Behandlung kann erst nach der Bewilligung durch die Krankenkasse beginnen. Im Erstantrag werden bei Kurzzeittherapie 25, bei Langzeittherapie 45 Stunden bewilligt. Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte / Psychotherapeuten (GOÄ).